Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten jedoch in der männlichen und weiblichen Form entsprechend.
Voraussetzungen Die Ursula Lachnit-Fixson Stiftung kann nur Projekte fördern, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Antragstellung Der Förderantrag muss vollständig und übersichtlich aufbereitet sein und folgende Informationen enthalten (insgesamt max. 10 Seiten): Ihren Antrag reichen Sie bitte schriftlich (mindestens eine Zusammenfassung in deutscher Sprache) in dreifacher Ausfertigung und ausreichend frankiert per Post bei der Ursula Lachnit-Fixson Stiftung ein. Unvollständige Anträge können leider nicht bearbeitet werden. Bitte haben Sie Verständnis dass wir aus organisatorischen Gründen Ihre Anträge nicht zurücksenden können. Annahmeschluss:
Frühjahr: 31. März
Herbst: 30. September
Fördergrundsätze Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Gefördert werden einzeln abgegrenzte bzw. abgrenzbare Vorhaben (Projektförderung), für die ein Bedarf zu begründen ist. Es können nur Vorhaben gefördert werden, zu deren Finanzierung oder Durchführung niemand rechtlich verpflichtet ist. Bei Projekten mit höherem Volumen sind Zuschüsse anderer Förderorganisationen erwünscht. Diese sind dann vollständig im Finanzierungsplan auszuweisen. Generell nicht förderungswürdig sind Projekte, die nur der Selbstdarstellung oder der Mitgliederwerbung dienen. Die Fördergelder sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Eine Nachfinanzierung von Mehrkosten oder Mindereinnahmen ist ausgeschlossen. Von den Antragstellern wird jeweils eine angemessene Eigenbeteiligung erwartet. Hierzu zählen sowohl Förderungen, die von anderer Seite eingebracht werden, als auch ehrenamtliches Engagement oder die kostenneutrale Bereitstellung von Infrastruktur. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand in zwei Sitzungen pro Jahr (Frühjahr und Herbst), daher kann es sein, dass Sie einige Zeit auf Antwort warten müssen. Annahmeschluss für die jeweilige Sitzung:
Frühjahr: 31. März
Herbst: 30. September
Bewilligung Die Bewilligung erfolgt zunächst mittels eines Schreibens an den Antragsteller und kann unter Auflagen und Bedingungen erfolgen. Leistungsansprüche entstehen nur durch schriftliche Zusage der Stiftung, nicht jedoch durch Berufung auf Gleichbehandlung oder aufgrund bereits früher gewährter Leistungen. Ablehnende Entscheidungen werden seitens der Stiftung nicht begründet. Die Verwendung der bewilligten Förderung ist zweckgebunden und im Bewilligungsschreiben sowie der danach abzuschließenden Fördervereinbarung festgelegt. Spätere inhaltliche Modifizierungen sowie Änderungen des Verwendungszwecks sind möglich, bedürfen aber grundsätzlich der vorherigen Zustimmung durch die Stiftung.
Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Projekts bzw. Ablauf des Förderungszeitraumes zu erbringen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Er umfasst
Nennung der Förderung und Öffentlichkeitsarbeit Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, auf die Förderung durch die Stiftung in geeigneter und angemessener Form mündlich und schriftlich hinzuweisen und dies gegenüber der Stiftung zu dokumentieren. Die Stiftung ist zur publizistischen Verwertung des jeweiligen geförderten Projekts berechtigt und kann die zur Verfügung gestellten Berichte, Ergebnisse und Materialien (einschließlich Fotos) an die von ihr für notwendig erachteten Stellen weiterleiten, ohne dass es dafür nochmals einer gesonderten Genehmigung bedarf.
Widerruf der Bewilligung Die Stiftung kann eine Bewilligung widerrufen, wenn diese innerhalb eines Jahres nach Zugang des Bewilligungsschreibens nicht mindestens teilweise in Anspruch genommen worden ist. Die Stiftung behält sich den Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung gezahlter Fördermittel vor, wenn die Förderrichtlinien oder zusätzlich erteilte Auflagen nicht beachtet werden, wenn Mittel nicht entsprechend der Fördervereinbarung verwendet werden oder wenn die Verwendung der Mittel nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Des Weiteren kann die Förderzusage widerrufen werden, wenn der Förderungsempfänger die Stiftung bei Antragstellung oder im Projektverlauf nicht oder unzureichend über wesentliche Gesichtspunkte informiert hat, bei deren Kenntnis keine oder eine andere Förderungszusage erteilt worden wäre. Die Stiftung behält sich die Einstellung der Förderung aus durch den Förderungsempfänger zu vertretendem wichtigen Grund vor (z.B. Zahlungsunfähigkeit des Förderungsempfängers) sowie für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Vorhabens weggefallen oder die Ziele nicht mehr erreichbar sind.
Schutzbestimmungen Der Förderungsempfänger führt das Projekt in eigener Verantwortung durch und hat für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Vorschriften Sorge zu tragen sowie gegebenenfalls notwendige Genehmigungen einzuholen. Die Stiftung haftet nicht für Schäden, die aus der Durchführung des geförderten Projekts entstehen. Der Förderungsempfänger hat die Stiftung für den Fall, dass ihr aus der Förderung eines Projekts ein Schaden entsteht, schadlos zu halten. Der Förderungsempfänger versichert, dass das der Stiftung überlassene Dokumentations- und Bildmaterial keine Rechte Dritter verletzt, und stellt die Stiftung insoweit vorsorglich von Ansprüchen Dritter frei.